Für die Arbeit mit offenen Lebens-mitteln ist es Vorschrift, eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektions-schutzgesetzes zu erhalten.
Normalerweise wird dies durch das Gesundheitsamt
durchgeführt.
Durch eine spezielle Ermächtigung können wir Ihnen
dies zeitnah auch in unserer Praxis anbieten, erkundigen Sie
sich nach unseren Terminen.
(Kosten: 25 €, werden gelegentlich
auch vom Arbeitgeber übernommen)