Gesundheitszeugnis für den Lebensmittelbereich

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Für die Arbeit mit offenen Lebens-mitteln ist es Vorschrift, eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektions-schutzgesetzes zu erhalten.

Normalerweise wird dies durch das Gesundheitsamt durchgeführt.
Durch eine spezielle Ermächtigung können wir Ihnen dies zeitnah auch in unserer Praxis anbieten, erkundigen Sie sich nach unseren Terminen.

 (Kosten: 25 €, werden gelegentlich auch vom Arbeitgeber übernommen)